Patientenrecht CED

Als Betroffener einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED) bist du auf regelmäßige medizinische Hilfe angewiesen. Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema Patientenrecht möchten wir uns daher deinen Rechten und Pflichten gegenüber deinen behandelnden Ärzten oder anderen Heilberuflern widmen. In Teil eins unserer Serie haben wir bereits kurz erläutert, was es mit dem sogenannten Behandlungsvertrag auf sich hat. In diesem sind die wesentlichen Grundlagen der Beziehung zwischen Patient und seinem behandelnden Arzt festgehalten, um beiden Parteien ein vertrauensvolles Verhältnis auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen.

Nachfolgend findest du eine Übersicht der wichtigsten Regelungen des Behandlungsvertrages.1,2

Recht auf Information und Aufklärung

Nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, ist ein wichtiges Credo, welchem sich Ärzte verpflichten. Neben einer sorgfältigen Diagnose und Therapie schließt dies auch die sorgfältige Information und Aufklärung der Patienten mit ein. Gesetzlich ist die Aufklärungs- und Informationspflicht des Arztes als ein Aspekt im Behandlungsvertrag verankert. Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Aufklärung über therapierelevante Themen in einer für dich verständlichen Form durch deinen behandelnden Arzt erfolgen sollte. Hierzu zählen etwa Informationen zu diagnostischen Maßnahmen, das diagnostizierte Krankheitsbild und die hierfür in Frage kommenden Therapien sowie Informationen zum erwartenden Therapieverlauf.

Ebenfalls müssen Ärzte Erfolgschancen und Risiken einer Behandlung verständlich erklären und, wenn vorhanden, auf alternative Therapieoptionen hinweisen. Um sicherzustellen, dass du auch wirklich alles verstanden hast, ist es ratsam, so viel wie nötig nachzufragen.

Üblicherweise muss dein behandelnder Arzt die Aufklärung selbst vornehmen. Er darf sich nur von gleichermaßen medizinisch geschultem Personal vertreten lassen. Dein Arzt kann dir zusätzliche Informationsmaterialien aushändigen. Dennoch darf die Aufklärung nie ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen. Nur bei ausdrücklichem Verzicht des Patienten oder in akuten Notsituationen, wenn keine Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff mehr möglich ist – etwa im Falle eines bewusstlosen Patienten nach einem Autounfall – kann von dem Recht auf Information und Aufklärung abgesehen werden. Dass der Umfang und die Verständlichkeit der ärztlichen Aufklärungen in Deutschland weitestgehend gut zu sein scheint, zeigt das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter Patienten (siehe Abb. 1).3

Ärzte sind zudem verpflichtet, dich über die Kosten der geplanten Therapie zu informieren. Besteht die Möglichkeit, dass eine Behandlung nicht oder nur teilweise von deiner Krankenkasse erstattet wird, so muss dein Arzt dich über die entstehenden Kosten, die du im Zweifel selbst tragen musst, informieren. Bestimmt hast du dies z.B. schon einmal bei einem Zahnarztbesuch erlebt, wenn dein Arzt auf die Zuzahlung bei Zahnfüllungen oder einer Zahnreinigung hingewiesen hat.

Recht auf Selbstbestimmung

Nur wenn du dich umfassend über deinen gesundheitlichen Zustand aufgeklärt fühlst und Sinn und Zweck deiner Therapie verstehst, hast du auch die Möglichkeit, selbstbestimmt über den Fortgang deiner Behandlung zu entscheiden. Somit bildet das Recht auf Information und Aufklärung die Grundlage für dein im Behandlungsvertrag verankertes Recht auf Selbstbestimmung. Dies soll dir zusichern, dass du z.B. im Falle eines operativen Eingriffs wohlüberlegt über die Einwilligung zu dieser Behandlung entscheiden kannst.

Zweifelst du womöglich am Befund deines Arztes oder den beabsichtigten Therapiemaßnahmen, so hast du jederzeit das Recht, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. In diesem Fall empfehlen wir dir, dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Häufig können Krankenkassen den Kontakt zu Spezialisten vermitteln oder sie beraten dich direkt, wobei sie in bestimmten Fällen auch die Kosten der unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung übernehmen.

Recht auf sorgfältige und qualifizierte Behandlung

Neben einer umfassenden Aufklärung, steht dir auch das Recht auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung zu: Der Behandlungsvertrag verpflichtet Ärzte und andere Heilberufler dazu, ihre Patienten gemäß anerkannter medizinischer Standards und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zu behandeln. Auch wenn dir dein behandelnder Arzt keine Erfolgsgarantie für deine Behandlung aussprechen kann, muss er sich in jedem Fall fachgerecht darum bemühen.

Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Dokumentation. Ärzte sind dazu verpflichtet, den Behandlungsverlauf und sämtlich dazugehörige Informationen – wie etwa zur Erkrankungsvorgeschichte (Anamnese) oder zur Diagnose – schriftlich in der sogenannten Patientenakte festzuhalten. Von den Untersuchungsergebnissen bis zu den Befunden sollte in der Patientenakte alles fein säuberlich dokumentiert vorliegen.

Nach Abschluss deiner Behandlung muss dein Arzt die entweder in schriftlicher oder digitaler Form angelegte Patientenakte über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren.

Als Patient hat man jederzeit das Recht, seine Patientenakte einzusehen. Für die deutliche Mehrheit der Patienten ist dieses Recht von großer Bedeutung (siehe Abb.2).3 Üblicherweise wird die Einsicht in die Originalunterlagen nur vor Ort in den Räumlichkeiten der Praxis oder Klinik gestattet. Du kannst dir allerdings auf Wunsch eine Kopie deiner vollständigen Akte aushändigen lassen. In der Regel sollte dir dein Arzt diese innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen. Hierzu als kleiner Hinweis: etwaig entstandene Kosten für Kopien oder Audrucke kann sich dein Arzt von dir erstatten lassen.

Nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder in seltenen Ausnahmefällen – wie etwa bei einer bestehenden Suizidgefahr des Patienten oder wenn sensible Daten einer dritten Person enthalten sind – können Ärzte die Patientenakte zurückhalten. Sollte der Patient versterben, stehen die Einsichtsrechte in die Patientenakte den nachkommenden Erben zu.  

Zwischen Patient und seinem behandelnden Arzt sollte stets ein vertrauensvolles Verhältnis bestehen. Und in der Mehrheit der Fälle tut es dies sicherlich auch. Mit dem Wissen über deine im Behandlungsvertrag festgehaltenen Patientenrechte sollte dieses Vertrauen weiter gestärkt werden und du dich im Umgang mit der therapeutischen Situationen noch sicherer fühlen. 

In Ergänzung zu deinen Rechten gegenüber Ärzten und Behandlern widmen wir uns in der nächsten Ausgabe unserer Patientenrechtsserie deinen Rechten gegenüber denen, die für deine Behandlung aufkommen – den Krankenkassen.

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